Mit der Brüsseler
Konkordanz wurde die Haftung der Gebietskörperschaften für die Sparkassen von
2001 an bis zum Dezember 2015 vollständig abgeschafft, mit anderen Worten: die
Sparkassen haften für Einlagen nur gemäß der
gesetzlichen Einlagensicherung und ihrem Kernkapital.
Die Einlagensicherung wird durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt.
Vorrangig private Anleger werden berücksichtig, also Privatpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, eingetragene Vereine, Stiftungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und kleinere Unternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 EAEG).
Klingt schön, ABER:
Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand (vgl. Ausschlusskriterien gem. § 3 Abs. 2 EAEG).
Die oft unterstellte Haftung des Staates für die Spareinlagen wird mit diesem Gesetz jedoch nicht geregelt.
Nähres dazu finden Sie in unseren Erläuterungen zur Brüsseler Konkordanz und zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG).
Was das für Sie bedeutet, lässt sich nur am konkreten Fall prüfen. Hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Global Consultancy AG Spezialberatung für Liquidität, Fördermittelmanagement und Projektfinanzierung
Global-Consultancy AG, Jan Stoschek
Große Meißner Straße 15
01097 Dresden
Tel. +49 (0)351 329 65 661
Fax +49 (0)351 329 65 669
www.global-consultancy.de
info@global-consultancy.de
QM-System zertifiziert nach PAS 1064
Die Einlagensicherung wird durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt.
Vorrangig private Anleger werden berücksichtig, also Privatpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, eingetragene Vereine, Stiftungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und kleinere Unternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 EAEG).
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Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand (vgl. Ausschlusskriterien gem. § 3 Abs. 2 EAEG).
Die oft unterstellte Haftung des Staates für die Spareinlagen wird mit diesem Gesetz jedoch nicht geregelt.
Nähres dazu finden Sie in unseren Erläuterungen zur Brüsseler Konkordanz und zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG).
Was das für Sie bedeutet, lässt sich nur am konkreten Fall prüfen. Hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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