Montag, 4. August 2014

VORSICHT! Haftung des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersvorsorge (BAV)

Würden Sie als Unternehmer Geld aus dem Unternehmen geben, wenn die Rendite mager und nicht sicher ist?

Der Arbeitnehmer hat seit geraumer Zeit ein Recht auf Gehaltsumwandlung welches sehr häufig auch seinen Niederschlag in den branchentypischen Tarifverträgen findet. Für die meisten Arbeitgeber ist die betriebliche Altersvorsorge (BAV) ein rotes Tuch – macht Arbeit und kaum ein Mitarbeiter nutzt es.
Dabei lässt sich gerade für Arbeitgeber bei einer richtiger Gestaltung der BAV ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen generieren und ein effektives Mitarbeiterbindungssystem daraus ableiten.
Da der Arbeitgeber in allen Durchführungsvarianten die letztliche Haftung für die zugesagten Rentenleistungen übernimmt, sollte auf die Ausgestaltung der Versorgungssysteme ein erhebliches Augenmerk gelegt werden und diejenige Variante genutzt werden, die dem Unternehmen den größtmöglichen wirtschaftlichen Effekt bringt.
Der vorliegende Text betrachtet die in klein und mittelständischen Unternehmen üblichen Durchführungswege, beleuchtet die Haftungsrisiken und zeigt Möglichkeiten bis hin zur Nutzung der BAV als Innenfinanzierungsinstrument auf, das eine gewisse Unabhängigkeit von Banken ermöglicht.

Betrachtung zur Haftung des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersvorsorge (BAV)

Auch nachdem das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich die Informationspflicht in Sachen BAV auferlegt, bietet die Urteilsbegründung selber den Arbeitgebern deutliche Anhaltspunkte dafür, die Informationen zur BAV proaktiv zu kommunizieren um späteren Haftungsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. 1

Dies auch insbesondere mit dem Blick darauf, dass in vielen Tarifverträgen seit 2012 der generelle Anspruch der Arbeitnehmer auf BAV verankert worden ist.

Bevor auf Haftungsrisiken und Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird, zunächst die Klärung, was genau denn eine solche BAV ist.

Hierzu ein Blick in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung:

§1 (1) BetrAVG
Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen.
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Eine BAV ist demnach eine vertragliche Konstruktion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die - unabhängig vom Durchführungsweg - der Arbeitgeber für die getätigten Zusagen an den Arbeitnehmer haftet.

Damit dürften bei der Wahl des geeigneten Durchführungsweges für den Unternehmer 4 Fragen zu klären sein:

1) Welche Haftungsrisiken habe ich?
2) Welche Sicherungsinstrument gibt es?
3) Wie sicher ist das für meine Mitarbeiter?
4) Was habe ich davon?

Da die Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfond in klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) eher untypisch sind, erfolgt die Einzelbetrachtung im Folgenden für die Direktversicherung, die Direktzusage sowie Unterstützungskasse.

Direktversicherung

Hierbei handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, die der Arbeitgeber zugunsten seines Arbeitnehmers abschließt.
Wird bei der Ausgestaltung ein widerrufliches Bezugsrecht für den Arbeitnehmer vereinbart, etwa um eine Mitnahme innerhalb der Unverfallbarkeitsfrist, d.h bei Neuverträgen zur Zeit 5 Jahre und das 25 Lebensjahr erreicht (geplant 3 Jahre bei 23 Lebensjahren), d.h. der Frist nach der dem Arbeitnehmer die Arbeitgeberleistungen zugerechnet werden, kann man dem Arbeitgeber auch dazu zu raten , die Altersvorsorge über den Pensionssicherungsverein (PSV) abzusichern, 2 da nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2012 (3 AZR 176/10) dieser Teil der Altersvorsorge nicht dem Insolvenzschutz unterliegt und damit in der Masse untergeht. 3

Durch die innere Gestaltung der der Lebensversicherung - etwa mit oder ohne Zillmerung, also der Verrechnung der Vertriebskosten mit den Beiträgen über einen festgelegten Zeitraum - werden in der Regel die Vertriebskosten aus den Beiträgen der ersten 5 Jahre bedient, was regelmäßig dazu führt, dass in den ersten 12 -17 Jahren die Rückkaufswerte deutlich niedriger als die geleisteten Einzahlungen sind. 4

Es besteht also eine systematische Deckungslücke. Aus diesem Grund werden bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel die Altverträge, auf deren Mitnahme der Mitarbeiter einen Anspruch hat, vom neuen Arbeitgeber selten akzeptiert.

Letztendlich stellt diese Deckungslücke eine klassische Unterfinanzierung dar und ist damit für Kapitalgesellschaften zusätzlich auch bilanzseitig problematisch.

Dieses Problem wurde schon 2003 erkannt, seitens des Staates wird jedoch auf die Umsetzung bei der Bilanzbewertung verzichtet, da diese Unterdeckungen zu zahlreichen Insolvenzanmeldungen bei Unternehmen und daraus resultierenden Problemen für die Versicherungswirtschaft geführt hätten.

Damit hat der Arbeitnehmer jetzt nur die Möglichkeiten, den Vertrag privat fortzuführen, stillzulegen oder zu kündigen. In der Regel werden die Verträge jedoch nicht weitergeführt. Ob im Falle einer Stilllegung des Vertrages die innere Verzinsung der zu Grunde liegenden Lebensversicherung ausreicht, den Kapitalerhalt zuzüglich der Garantieverzinsung bis zum Stilllegungszeitpunkt am Ende der Laufzeit sicherzustellen, hängt unmittelbar davon ab, wie frühzeitig der Vertrag gekündigt wird. Je früher, desto unwahrscheinlicher wird es, auch gerade mit dem Blick auf die gegenwärtigen Reduktionen der Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven. 5

Für die entstehenden Defizite haftet der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, ebenso wie im Falle einer Kündigung, wenn der Rückkaufswert die eingezahlte Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers nicht deckt.

Dies kann gerade bei Unternehmen mit hoher Fluktuation zu ernsthaften Problemen führen.

Was passiert, wenn ein Lebensversicherer selbst in Schwierigkeiten gerät, oder gar insolvent wird, ein Szenario, das selbst die BaFin nicht ausschließen will? 6

Hierfür wurde als Sicherungsinstrument die Protektor AG geschaffen, welches für die Direktversicherung zu nutzen ist. 7

Was kann dieses Sicherungssystem leisten, das in den vergangenen Jahren die insolvente "Mannheimer Versicherung" aufgefangen hat? Hierzu ein Blick in die Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV). 8

Der §1 definiert hier das Sicherungsvermögen mit 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen.

§ 5 regelt den Leistungsfall für den nochmals 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen eingefordert werden dürfen.

Definition der Rückstellung:
Versicherungstechnische Rückstellungen stehen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft und sichern die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen.

Die Bilanzsumme der Protektor AG beträgt laut Geschäftsbericht 2013 ca. 783 Mio. € - womit sich theoretisch eine maximale Deckungssumme von ca. 1,566 Mrd. € (ohne Kreditaufnahme) ergibt. 9

Anmerkung:
Demgegenüber stehen in Deutschland mehr als 90 Millionen Lebens- und Renten-Versicherungsverträge, in die rund 90 Milliarden € jährlich eingezahlt werden. Das Versicherungsvermögen beläuft sich auf rund 900 Milliarden €, die versicherte Summe beläuft sich hingegen auf rund 2.700 Milliarden €.

Das Deckungsvolumen bewegt sich demnach bei etwa 1/1.150 der versicherten Summen abzüglich des Versicherungsvermögens.

Wie ernst die Lage der Versicherungsindustrie ist, kann man daran ablesen, dass ausgerechnet das Sicherungssystem - die Protektor AG - den Antrag bei der BaFin gestellt hat, vorübergehend weniger Gewinn für Kunden zurückzulegen als vorgeschrieben ist. 10

Wichtig zu wissen ist darüber hinaus, dass gemäß § 125 (5) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) seitens der BaFin die Verpflichtung aus den Verträgen um bis zu 5% der Garantieleistung gesenkt werden kann, da sich in einem solchen Fall die Reduzierung als Haftungsrisiko für den Arbeitgeber darstellt. 11

Gerät die Gesellschaft in Schieflage - nicht der Deckungsstock - so greift der wesentlich weitergehende § 89 VAG. 12

§ 89 (1) VAG
..... Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. .....

Ein Horrorszenario?
Felix Hufeld, Chef der BaFin-Versicherungsaufsicht:
Dass ein einzelnes Unternehmen von sich aus zum Problem wird, dürfte die Ausnahme sein. Viel wahrscheinlicher ist es, dass ein Ansteckungsherd eine große Zahl von Unternehmen infiziert - und genau daraus sich die systemische Qualität des Risikos ergibt." 13

Der Grünen-Finanzexperte Gerhard Schick kritisierte, Banken seien mit Steuergeld gerettet worden. "Wenn es jetzt darum geht, die Lebensversicherungen zu stabilisieren, wird das mit dem Geld einiger Kunden gemacht." 14

Solange die Sicherungssysteme halten, ist dieser Durchführungsweg für Arbeitnehmer unproblematisch. Die zu erwartenden Renditen auf die zu Grunde liegenden Lebensversicherungen dürften im Laufe der Zeit weiter sinken, da die Garantiezinsen an 60% des Durchschnitts der Zinsen der zehnjährigen Staatsanleihen gebunden sind. 15

Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer beachten, dass sich die dem Vertrag zu Grunde liegende Mindestverzinsung nicht auf seinen Monatsbeitrag bezieht, sondern lediglich auf den Sparanteil - also den Teil des monatlichen Beitrages, der nicht für Kosten und Todesfallabsicherung aufkommt.

Bei Abschluss einer Direktversicherung ist der Arbeitnehmer, wie der Arbeitgeber gut beraten, sich die garantierte Beitragsrendite angeben zu lassen und seine Entscheidung darauf abzustellen. Diese garantierten Beitragsrenditen lagen 2014 nach einer Erhebung des Finanztipp zwischen 1,35% und - 0,27%, wobei von 33 betrachteten Gesellschaften lediglich 5 mehr als 1% garantieren und 10 weniger als 0,5%. 16
Damit garantieren bei einer Inflationsrate von 1,1 % für 2014 nur 3 Gesellschaften überhaupt den Kapitalerhalt! 17

Fallen die Sicherungssysteme aus, so hat der Arbeitnehmer aus der Subsidiaritätshaftung heraus einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Fällt dieser aus - etwa bei einer Insolvenz - so erhält der Arbeitnehmer keine Leistung.

Beachten sollte der Arbeitnehmer, dass bei einem privaten Fortführen einer Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) die dann privat gezahlten Leistungen keinen Vorsorgebezug darstellen, also auch nicht dem Schutz nach §851c Abs. 2 ZPO unterliegen, d.h. im Falle einer Insolvenz und/oder Pfändung des Arbeitnehmers wären diese gezahlten Beiträge nicht geschützt.

Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Das sind für 2014:  2.856 € oder monatlich: 238 €.

Vorteile ergeben sich bei dieser Variante sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber aus der Reduktion der Bruttolöhne durch die Gehaltsumwandlung. Beim Arbeitnehmer erhöht sich der monatliche Sparbeitrag um den wegfallenden Bruttolohnanteil, ohne dass ihn dies über den Nettolohnverzicht hinaus belastet. Für den Arbeitgeber sinkt der Arbeitgeberanteil an den Lohnnebenkosten zzgl. ggf. der Nutzung anfallender steuerlicher Vorteile.

Direktzusage/Pensionszusage

Direktzusagen sind im Allgemeinen für leitende Mitarbeiter und Gesellschafter-Geschäftsführer üblich. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber bei Renteneintritt oder einem vereinbarten Versorgungsfall zur Zahlung einer vereinbarten Leistung.

Zur Absicherung dieser Versorgungszusagen bildet das Unternehmen bilanzielle Rückstellungen, was für das Unternehmen einen Steuerstundungseffekt auslöst, dem Unternehmen also zusätzliche Liquidität verschafft, mit der im Laufe der Zeit die Grundlage für die Erfüllung der Pensionszusage erwirtschaftet werden kann.

Um die steuerliche Anerkennung der gebildeten Pensionsrückstellungen für das Unternehmen zu erreichen, muss gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die 75 %-Grenze beachtet werden. So dürfen die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht höher sein als 75% der Bezüge des Versorgungsberechtigten, da bei einer Überschreitung dieser Grenze eine Betriebsprüfung regelmäßig zur Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (Überversorgung) führt.

Da die Versorgungsleistung ausschließlich von der wirtschaftlichen Potenz des Arbeitgebers abhängig ist, ist die Insolvenzsicherung über den PSV gesetzlich festgelegt. 2

Prinzipiell gibt es keine Beschränkung bei der Anlage der Gelder zur Erreichung der Deckung der Pensionsverpflichtungen, sodass die Gelder sowohl im Unternehmen investiert werden können, als auch zur Zahlung einer Rückdeckungsversicherung oder einer beliebigen Kapitalanlage verwendet werden können.

Bei externen Anlagen ist jedoch Vorsicht geboten, da der PSV im Insolvenzfall des Arbeitgebers die Sinnhaftigkeit der getätigten Investitionen im Sinne der betriebsnotwendigen Ausgaben und/oder der Sinnfälligkeit für die Altersvorsorge hinterfragt. Ausgaben, die eher dem persönlichen Luxus oder dem Bereich hoch-risikoreicher Anlagen zuzurechnen sind, können im Einzelfall zur Schadloshaltung des PSV bei den verantwortlichen Geschäftsführern führen.

Für die Rückdeckung mit Versicherungen gilt die Risikobetrachtung wie bei der Direktversicherung.

Bei der freien Geldanlage sollte sich der Arbeitgeber jederzeit darüber im Klaren sein, dass im Falle der Schieflage oder der Insolvenz des Emittenten solcher Geldanlagen in der Regel keinerlei Sicherungssystem existieren, er also in der Vollhaftung steht. Dem steht jedoch eine höhere Renditeerwartung als bei Versicherungen gegenüber. Wird ein Modell der freien Geldanlage angestrebt, empfiehlt sich mit Blick auf die eventuelle Durchgriffshaftung auf die Geschäftsführung eine Diversifizierung der Anlage auf mindestens 5 Anbieter mit einem positiven track-record - einer lupenreinen Erfolgsgeschichte in den zurückliegenden Jahren.

Problematisch werden Direktzusagen seit der Gültigkeit des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), wonach im Gegensatz zur Steuerbilanz Pensionszusagen in der Handelsbilanz realistisch und nicht wie bisher mit dem steuerlichen Rückstellungswert anzusetzen sind.

Mit Blick auf § 253 (1) Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben sich nach dem BilMoG für die Handelsbilanz folgende Konsequenzen: 18
  1. zu bewerten ist mit dem Marktzins, der sich für die BAV an den Garantiezinsen für die Lebensversicherung orientiert
  2. für den Erfüllungsbetrag sind Preis- und Kostensteigerungen anzusetzen
  3. in die Bewertung sind erwartbare Rentenanpassungen, Gehaltssteigerungen sowie die erwartete Mitarbeiterfluktuation mit einzubeziehen.

Mit der so zwingenden Neubewertung von Pensionsrückstellungen steigt das Unterdeckungsrisiko der Pensionszusagen und gleichzeitig das Überschuldungsrisiko für den Arbeitgeber drastisch an, da Pensionsrückstellungen in der Bilanz zu passivieren sind - und damit letztlich auch der Druck auf die Arbeitgeber unterdeckte Pensionszusagen zu "heilen" oder auszulagern, um sie aus der Bilanz zu bekommen.

Beide Wege kosten das Unternehmen in der Regel Geld.
  • Entweder erfolgt eine "Heilung" mit einer drastischen Erhöhung der monatlichen Beiträge für die Rückdeckung, wobei mit Blick auf die mittelfristig sinkende Zinserwartung weitere Anpassungen wahrscheinlich sind. 10/15
  • Oder es erfolgt eine Überführung in ein externes Versorgungswerk. Da der Einsatz eines Treuhandmodells (Contractual Trust Arrangement - CTA) oder der Übertag auf eine Pensionskasse für KMU eher die Ausnahme sein kann, bleibt hier nur der Weg des Übertrages an eine Unterstützungskasse, was dann mit einem recht erheblichen Gutachtenaufwand verbunden ist.

Der PSV als Sicherungssystem dieses Durchführungsweges sichert die Zahlungen an die Arbeitnehmer ähnlich wie die Berufsgenossenschaft (BG) im Umlageverfahren und nicht wie die Absicherung der Lebensversicherungen in einem gedeckelten Beitragsverfahren. Damit ist ein Wegbrechen des Sicherungssystems wesentlich unwahrscheinlicher. Die Bilanzsumme des PSV betrug 2013 fast 4,8 Mrd. €. 19 Abgesichert werden etwa 10,7 Mio. Versorgungsberechtigte. Die unter Insolvenzschutz stehenden Kapitalwerte belaufen sich auf etwa 312 Mrd. €. 20

Das Deckungsvolumen bewegt sich demnach bei etwa 1/65 der versicherten Summen.
Bei etwa 670 Insolvenzen auf etwa 94.000 Firmen in 2013 19/20, erhält man ein Schadenverhältnis von etwa 1/140.
Rechnerisch ergibt sich daraus ein etwa doppelt so hohes Deckungsvolumen, wie nach der tatsächlichen Insolvenzstatistik erforderlich wäre.

Damit kann dieser Durchführungsweg für die Mitarbeiter als sicher angesehen werden. Da feste Zahlungen vereinbart werden, entfällt für die Mitarbeiter auch das Zinsrisiko.

Der Maximalbetrag der Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer beträgt für 2014: 238 €. Beim Arbeitnehmer entsteht bei der Entgeltumwandlung kein Zufluss von Arbeitslohn, ebenso entsteht mit der Gewährung einer Pensionszusage und der damit verbundenen Bildung einer Pensionsrückstellung keine Lohnsteuerpflicht.

Da der Arbeitgeber bei seiner Zusage lediglich durch die 75%-Regel begrenzt ist, entstehen hier sehr attraktive Rentenzusagen für den Arbeitnehmer. Ebenso können Zusatzleistungen wie Hinterbliebenenversorgung oder Invalidität mit eingebaut werden.

Bei der Pensionszusage gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. In der Anwartschaftsphase sind die eingezahlten Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Erst nach dem Erreichen des Pensionsalters, also mit Beginn der Auszahlungen, erfolgt die Besteuerung. Nach § 19 EStG sind die aus der betrieblichen Altersvorsorge bezogenen Rentenleistungen wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.
Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer für eine einmalige Kapitalauszahlung entscheidet. Bei der Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionszusage können Freibeträge geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer sollte jedoch beachten, dass die erworbenen Ansprüche nicht auf einen neuen Arbeitgeber portierbar sind.

Das bringt im Gegenzug dem Arbeitgeber einen Vorteil, der ja genau die mit Direktzusagen ausgestatteten Mitarbeiter über eine lange Zeit im Unternehmen halten möchte.

Andererseits ergeben sich für den Arbeitgeber eine Reihe von steuerlichen Vorteilen aus der Erteilung von Direktzusagen. Zur Erfüllung einer Pensionszusage wird eine innerbetriebliche Pensionsrückstellung gebildet. Diese wird in der Unternehmensbilanz als Fremdkapital betrachtet und kann daher als Gewinnminderung im Rahmen des § 6a EStG maximal in Höhe eines ebendort genau definierten Teilwertes der Pensionsverpflichtung sofort steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus wirkt sich die bilanzielle Betrachtung der innerbetrieblichen Pensionsrückstellungen als Fremdkapital auch im Hinblick auf die Verzinsung gewinnmindernd und damit steuerlich positiv aus.

Problematisch ist allerdings, dass diese Passivierung der Pensionsrückstellungen die Kennzahlen - etwa die Eigenkapitalquote - des Unternehmens verschlechtern und damit auch das Basel II Rating drücken.

Oft unterschätzte Probleme sind einerseits die Anpassungsklausel, die den Arbeitgeber verpflichtet, die Zusagen alle 3 Jahre an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anzupassen, andererseits dass die gebildeten Rückstellungen - vom Barwert her - den tatsächlichen Kapitalbedarf in der Zukunft in aller Regel nicht in voller Höhe abdecken werden, was Probleme mit dem BilMoG - wie vorbeschrieben - nach sich ziehen kann.

Bei allen Schwierigkeiten erlaubt eine gesetzeskonforme Gestaltung dem Arbeitgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und interessante steuerliche Aspekte.

Unterstützungskasse

Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse eröffnet 2 Gestaltungsmöglichkeiten:
Für die rückgedeckte Unterstützungskasse gelten die Risikobetrachtungen vergleichbar der Direktzusage.

Daher soll hier nur die pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK) betrachtet werden.

Die pdUK eröffnet dem Arbeitgeber als einzigen Durchführungsweg die Verwendung der Mittel aus der Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschüssen ebenso wie entstehende steuerliche Vorteile für die betrieblichen Belange zu nutzen - etwa für die Rückführung von Kontokorrentkrediten oder anderen betrieblichen Darlehen bei Banken, oder für betriebliche Investitionen.

In diesem Sinne wirkt die pdUK wie eine Bank im eigenen Unternehmen. 21
Da aus der inneren Gestaltung der pdUK bei richtiger Verwendung aus der Nutzung der zufließenden Gelder Überschüsse entstehen können, ergibt sich hier eine differenzierte Risikobetrachtung. Werden nicht mehr als 25% der Kassenbestände (in etwa der Überschussanteil) extern angelegt, ergibt sich für den Arbeitgeber ein absolut freies Feld der Anlage, welches dann auf die Ausfinanzierung der Versorgungszusagen keinen direkten Einfluss hat.

Besonderes Augenmerk sollte der Arbeitgeber auf die Gestaltung der Versorgungsordnung sowie der Betriebsvereinbarung legen, da sich hier in der Regel die Stolperfallen eines solchen Systems verbergen.

Aus Sicht des steuerlichen Aufwandes wie auch aus Sicht der Mitarbeitermotivierung und -bindung gerade junger Angestellter, macht es durchaus Sinn einer Gruppenunterstützungskasse beizutreten, die in der Regel die Verwaltung, die Erstellung der Steuererklärungen übernimmt und mehr Gestaltungsspielraum bei den festzulegenden Renten/Einmalauszahlungen bietet.

Stringente und bedarfsabhängige Beratung im Vorfeld sowie die Unterstützung bei der Einrichtung der Kasse - etwa Betriebsversammlung und Einzelgespräche mit den Mitarbeitern - sollten für einen Anbieter selbstverständlich sein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Effekt für das Unternehmen umso größer wird, je mehr Mitarbeiter sich beteiligen.

Da die Kosten für die Einrichtung einer solchen Unterstützungskasse auf Basis der Zusagesumme recht hoch ausfallen können, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass sein Anbieter auch Teilzahlungsmodelle anbietet, die sich an den monatlich erreichten Liquiditätsvorteilen orientieren und nach Möglichkeit in Summe nicht teurer kommen, als die Einmalzahlung des Einrichtungshonorars.

Auch in diesem Durchführungsweg sind die Versorgungsleistungen ausschließlich von der wirtschaftlichen Potenz des Arbeitgebers abhängig, daher ist die Insolvenzsicherung über den PSV gesetzlich festgelegt. 2

Es gelten daher für die Risikobetrachtung neben dem oben Dargelegten die gleichen Überlegungen wie für die Direktzusage.

In der Regel werden die Gelder der pdUK dem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung gestellt und für betriebliche Belange investiert.

Bei ebenfalls möglichen externen Anlagen ist insoweit Vorsicht geboten, dass der PSV im Insolvenzfall des Arbeitgebers die Sinnhaftigkeit der getätigten Investitionen im Sinne der betriebsnotwendigen Ausgaben und/oder der Sinnfälligkeit für die Altersvorsorge hinterfragt. Ausgaben, die eher dem persönlichen Luxus oder dem Bereich hochrisikoreicher Anlagen zuzurechnen sind, können im Einzelfall zur Schadloshaltung des PSV bei den verantwortlichen Geschäftsführern führen, sofern diese nicht ausschließlich die Überschüsse betreffen.

Für die Mitarbeiter ist dieser Durchführungsweg risikolos, da über den PSV abgesichert. Die Versorgungsansprüche sind geschützt vor den wirtschaftlichen Unwägbarkeiten des Arbeitgebers sowie pfändungssicher und idealerweise nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch Hartz-IV-geschützt.

Der Maximalbetrag der Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer beträgt für 2014: 238 €, wobei die Entgeltumwandlung steuer- und sozialabgabenfrei ist, da sie kein Zufluss zum Arbeitslohn darstellt. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse gehören nicht zum gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Damit sind diese Zuwendungen ebenfalls steuer- und beitragsfrei.

Da hier für den Arbeitnehmer keinerlei Kosten für biometrische Risiken und/oder Vertrieb von Finanzprodukten entstehen, wird der gesamte Betrag aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss der Verzinsung unterworfen, sodass hier mit vergleichsweise niedrigem Nettolohnverzicht attraktive Renten/Einmalzahlungen entstehen.

Aus der betrieblichen Altersvorsorge bezogenen Rentenleistungen sind nach § 19 EStG wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer für eine einmalige Kapitalauszahlung entscheidet. Bei der Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionszusage können Freibeträge geltend gemacht werden.

Von allen Durchführungswegen ist die pdUK aus der Sicht des Arbeitgebers die Durchführungsvariante, die ihm einerseits den größten Gestaltungsspielraum eröffnet und es ihm andererseits ermöglicht, sich mit den entstehenden Überschüssen eine quasi eigene Altersvorsorge aufzubauen.

Steuerlich ist diese Variante ebenfalls vorteilhaft, da die Zuwendungen, die ein Arbeitgeber zum Zweck der Erfüllung der Vorsorgezusage in die Unterstützungskasse einzahlt, im Rahmen des § 4d EStG als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Dasselbe gilt auch für die Verwaltungskosten, die durch die Einrichtung und den Unterhalt der Unterstützungskasse entstehen.

Die pdUK und die in ihr angesparten Erträge werden ebenso wenig wie die Versorgungszusagen in der Bilanz ausgewiesen. Darüber hinaus ermöglicht die pdUK das gezielte Beeinflussen von Lohnkosten.

Fazit

Direktversicherung, Pensionsfond, Pensionskasse, Pensionszusage, Riester sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse sind am Ende Kostensysteme, da zum Einen Kosten für den Vertrieb der zu Grunde liegenden Versicherungs-, Bank- oder Finanzprodukte entstehen und zum Anderen der aus dem Nettolohnverzicht des Arbeitnehmers resultierende Bruttoanteil des Arbeitnehmerlohnes zzgl. evtl. vom Arbeitgeber aus den Arbeitgeberbruttodifferenzen beigesteuerte Gelder das Unternehmen verlassen und von Dritten vereinnahmt werden.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse hingegen, die funktional ein zweites Profitcenter des Unternehmens ist, vereinnahmt die entstehenden Bruttolohndifferenzen auf ihrem Konto und kann diese dem Unternehmen als Kredit wieder zur Verfügung stellen. De facto steht die Unterstützungskasse, die sich aus den Bruttolohndifferenzen arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitig speist, dem Unternehmen mit der sich bildenden Liquidität als Bank im eigenen Unternehmen zur Verfügung 21.

Geld, mit dem der Unternehmer bei normalem Geschäftsverlauf weit mehr Profit erwirtschaften kann, als er als Zusagezins an seine Mitarbeiter weitergibt. Hier sei nur darauf verwiesen, dass die BWL im Bereich der KMU 10%+ als auskömmliche Eigenkapitalrenditen ausweist, mit denen ein Unternehmen sauber im Markt etabliert ist, Renditen, die die meisten Anlageformen nicht einmal im Ansatz erbringen.

Renditen aus Anlageformen für deren Rendite nd Sicherheit im Wege der Subsidiarität letztlich ohnehin Sie haften, können Sie auch in Ihrem Unternehmen selbst erwirtschaften.

Wenn es die Möglichkeiten gestattet - nehmen Sie die Verwaltung der Gelder aus der BAV selber in die Hand, zur Sicherung Ihres Unternehmens und zur Wahrnehmung Ihrer sozialen Verantwortung Ihren Mitarbeitern gegenüber.

Informationen und Kontakt
Global Consultancy AG
Jan Stoschek
Vorstandsvorsitzender
sowie Fachreferent der Akademie für interantionale Finanzierung (AIF)

jan.stoschek@global-consultancy.de, 0351 – 329 65 661



vergleiche hierzu auch:

1 Erläuterungen zum aktuellen Urteil des BAG vom 21.01.2014 (AZ: 3 AZR 807/11): Informationspflichten des Arbeitgebers in der BAV

http://www.kleffner-rechtsanwälte.de/app/download/5789207507/043_02_14_Urteil+des+BAG_zur+Hinweispflicht+in+der+bAV.pdf

2 Aufgaben des PSV

3 Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 65/12 des Bundesarbeitsgerichts:
"Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens."

4 Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.08.2008 (7 Sa 454/08) hat gezillmerte Verträge bei der betrieblichen Altersvorsorge für rechtsgültig erklärt. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchste Instanz hat in einem Grundsatzurteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/09) entschieden, dass gezillmerte BAV-Verträge keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Der Arbeitgeber hat aber die Arbeitnehmer über die Folgen der Zillmerung zutreffend und umfassend zu informieren.

5 Nachrichten zur Reform der Lebensversicherung

6 BaFin - häufig gestellte Fragen

7 Sind auch die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung "Protektor-geschützt"?


8 Gesetzestext

9 Geschäftsbericht 2013 der Protektor AG

10 Protektor AG stellte Antrag bei der BaFin


11 Gesetzestext

12 Gesetzestext

13 BaFin erklärt Lebensversicherung zum Auslaufmodell


14 Harsche Kritik an Reform der Lebensversicherung


15 Gesetzestext

16 garantierte Beitragsrenditen

17 Inflationsrate

18 § 253 Abs. 1 HGB
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

19 PSV - Ziel und Zweck

20 PSV - Geschäftsberichte

21 Harle/Prof. Weingarten, Der Betrieb, Heft 45, 09.11.2001,
»Die pauschaldotierte Unterstützungskasse - Profitcenter der Zukunft«


Dienstag, 22. Juli 2014

Mitarbeitersuche/ Mitarbeiterbindung über betriebliche Altersvorsorge (BAV) Kann das funktionieren?



Mitarbeitersuche/ Mitarbeiterbindung über betriebliche Altersvorsorge (BAV)
Kann das funktionieren?

Grundsätzlich ist es für jedes Unternehmen sinnvoll, sich über Wege zur Mitarbeitersuche und Bindung Gedanken zu machen - speziell wenn die Anzahl der potentiellen qualifizierten Mitarbeiter auf Grund der demographischen Entwicklung stetig abnimmt und damit der Einstellungs- und Abwerbungsdruck steigt.

In einem solchen Szenario fällt der überwiegenden Zahl der Marktteilnehmer - sowohl von gewerkschaftlicher wie auch unternehmerischer Seite - reflexartig fast ausschließlich die Lohnerhöhung ein. Dieser Weg begrenzt ist jedoch begrenzt und in der Mehrzahl der Fälle mit dem Blick auf die Lohn- und Lohnnebenkosten ökonomisch nicht wirklich sinnvoll für Unternehmen.

Letztlich kann ein solcher Weg nur von Unternehmen gegangen werden, deren Gewinne dies auch zulassen - bei gleichzeitiger Verschlechterung eben dieser Gewinne, sofern der Absatz und der Deckungsbeitrag nicht signifikant gesteigert werden kann. Dies gilt umso mehr für Branchen, deren Preiselastizität gering ist.

Der Kampf um die guten Mitarbeiter würde hier letztlich schnell in einer Aufzehrung der Gewinnmargen und damit zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb auf dem Arbeits- wie dem Absatzmarkt führen - einem Szenario, bei dem es in der Konsequenz gerade im Bereich der Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) keine Gewinner geben kann.

Insofern wird es in Zukunft wieder wie zu Vollbeschäftigungszeiten darauf ankommen, intelligente Modelle der Mitarbeitersuche-und Bindung zu finden, die eine faire übliche Bezahlung in der Region und im Markt flankieren, sowie einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber unattraktiver erscheinen lassen. Dies insbesondere dann, wenn in die Einarbeitung und/oder Ausbildung von Mitarbeitern erhebliche finanzielle und zeitliche Ressourcen investiert wurden. Umgekehrt wird damit auch das Abwerben der eigenen Mitarbeiter durch den Wettbewerb erschwert.
                                                                                            
Bildlich gesehen kann man dies vergleichen mit einer Staffelung von Zäunen, die ungleich effektiver schützt, als eine Erhöhung nur eines Zaunes.

Welche Möglichkeiten der Mitarbeiterbindung gibt es, ohne die Lohnkosten auszureizen?

  • Motivationssteigerung durch Sicherheit vor Altersarmut
  • Lohnartengestaltung um die monatliche Nettoverfügung beim Mitarbeiter zu steigern
  • Mitarbeiterförderung über Weiterbildungsangebote sowohl beruflich über Anpassungs- und Fortbildungsausbildung als auch persönlich (PE-Maßnahmen) über geförderte  Zusammenarbeit mit Bildungsträgern.
  • Mitarbeitern bei Notfällen finanzielle Hilfe ermöglichen
  • Kinderbetreuung bei den Mitarbeitern unterstützen, um Ausfallzeiten zu vermeiden 
  • Förderung der schulischen und außerschulischen Bildung der Mitarbeiterkinder durch Zusammenarbeit mit Stiftungen und Trägern sowie Nutzung staatlicher Mittel
  • Gesundheitsprävention - Fitnessstudio, Sportmöglichkeiten, in Zusammenarbeit mit Krankenkassen, zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit
  • gegenseitiger Austausch von Mitarbeitern mit Kooperationspartnern im Ausland soweit dies realisierbar ist
  • Mitarbeiterwohnung/Mietsubvention  



Letztendlich ergibt sich auch hier die Frage wie die erforderliche Finanzierung für diese Maßnahmen aussehen soll und  woher das Geld generiert werden kann .

Eine effektive und einfache Form der Gegenfinanzierung der oben genannten Mitarbeiterbindungsinstrumente erlaubt die Reduktion der effektiven Lohnkosten in zwei Phasen über
1. die Einrichtung einer "pauschal dotierten Unterstützungskasse" (pdUK),
2. die Einführung von Sachlohnkonten

Die korrekte Gestaltung von Sachlohnkonten führt aus Unternehmersicht zur Reduktion der Bruttolohnkosten und aus Arbeitnehmersicht zu einer faktischen Nettolohnerhöhung.
Die pdUK selbst ist eine der ältesten Formen der Innenfinanzierung von Unternehmen über die BAV.

Im Gegensatz zur pdUK, die die Finanzmittel im Unternehmen belässt, sind alle anderen Durchführungswege der BAV - Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusagen/Direktzusagen, Riester sowie  rückgedeckte Unterstützungskasse - Kostensysteme, da zum Einen Kosten für den Vertrieb der zu Grunde liegenden Versicherungs-, Bank- oder Finanzprodukte entstehen und zum Anderen die aus den resultierenden Lohnkostendifferenzen freiwerdenden Gelder das Unternehmen verlassen und von Dritten vereinnahmt werden.

Die pauschaldotierteUnterstützungskasse, die funktional ein zweites Proficenter des Unternehmens ist, vereinnahmt die entstehenden Lohnkostendifferenzen und Steuerersparnisse auf einem eigen Unterstützungskassen-Konto und kann diese Mittel dem Unternehmen als Kredit wieder zur Verfügung stellen.  De facto steht die pdUK, die sich aus den Vorteilen der Gehaltsumwandlungen der Mitarbeiter, den Arbeitgeberzuschüssen sowie den Steuervorteilen  speist, dem Unternehmen mit dieser Liquidität wie eine Bank im eigenen Unternehmen zur Verfügung 1.

Dies lässt Lösungsmöglichkeiten über die pdUK zu.

Egal in welchem Durchführungsweg - die Einrichtung einer BAV zur Co-Finanzierung der Mitarbeiterbindungssysteme wie oben beschrieben, wird nur dann erfolgreich sein, wenn der überwiegende Teil der Belegschaft von diesem Angebot auch Gebrauch macht.

Genau dass wird jedoch nur dann passieren, wenn das Angebot für die Arbeitnehmer einerseits attraktiv ist - also besser, als es derzeit Lebensversicherer mit der aktuell extrem niedrigen Garantieverzinsung von 1,25% auf den Kapitalstock, anbieten können 2 und andererseits sicherer ist, da die Zusagen an die Mitarbeiter durch den Pensionssicherungsverein (PSV) abgesichert und vor dem Zugriff Dritter geschützt werden 3.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse bietet dem  Unternehmer gerade auch im Vergleich mit den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Lebensversicherer 4 zahlreiche attraktive Gestaltungsmöglichkeiten um die Erreichung seiner  Unternehmensziele einerseits und der legitimen Interessen seiner  Mitarbeiter andererseits in einer wirtschaftlich und sozial sinnvollen Lösung zu verbinden.

Eine Allheilmittel ?? Mitnichten - lediglich die älteste Form der Innenfinanzierung über eine  BAV in Österreich und Deutschland.

Unser Tipp:
  • Informieren Sie sich umfassend über die Möglichkeiten der pauschaldotierten U-Kasse,
  • machen Sie sich unabhängiger von Banken,
  • nehmen Sie die Verwaltung der Gelder der BAV für ihre Mitarbeiter in die eigenen Hände.

- Ihrem Unternehmen und ihren  Mitarbeiter wird es gut tun. -

Mehr Infos hierzu finden Sie auf der Webseite der Global Consultancy AG.
Kontaktieren sie uns über 0351 329 65 661, über das Kontakt-Formular meiner Webseite oder schreiben Sie mir eine Email an jan.stoschek@global-consultancy.de.

vergleiche hierzu:
1   Harle/Prof. Weingarten, Der Betrieb, Heft 45, 09.11.2001,
    »Die pauschaldotierte Unterstützungskasse - Profitcenter der Zukunft«
2   Nachrichten zur Reform der Lebensversicherung
3    Information der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum PSV
4   Die Welt, 26.06.2014 »IWF plant neue Enteignungsrunde für Sparer«   

Sekundärliteratur
·        Sinn, H.-W. (1999), »Die Krise der Gesetzlichen Rentenversicherung und Wege zu ihrer Lösung«, Jahrbuch der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Vortrag auf der Jahrestagung1998, C.H. Beck, München, 96–119
https://www.cesifo-group.de/portal/pls/portal/!PORTAL.wwpob_page.show?_docname=1008158.PDF
·        Sinn,H,-W (2013) »Das demographische Defizit  - die Fakten, die Folgen, die Ursachen und die Politikimplikationen«
http://www.cesifo-group.de/de/ifoHome/publications/docbase/details.html?docId=19099633